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   BSG, 27.09.1968 - 2 RU 183/68   

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BSG, 27.09.1968 - 2 RU 183/68 (https://dejure.org/1968,10721)
BSG, Entscheidung vom 27.09.1968 - 2 RU 183/68 (https://dejure.org/1968,10721)
BSG, Entscheidung vom 27. September 1968 - 2 RU 183/68 (https://dejure.org/1968,10721)
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  • BSG, 20.05.1958 - 2 RU 285/56

    Entschädigung für die Folgen eines Unfalls aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 27.09.1968 - 2 RU 183/68
    dung über die ErsatzansPrüche der Träger der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung gegeneinander (vgl" @@1505, 1508, 1509, 1509 8 BVD aß) kann jeweils nach der Lage des Falles von Vorfragen abhängen, für die das Recht der Krankenversicherung (2° Buch der RVG) oder der Unfallversicherung (30 Buch der RVG) maßgebend ist" Rechtsstreite, die einen derartigen Ersatzanspruch betreffen, gehören zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung, so daß sie einem für diese Angelegenheiten errichteten Senat des LSG 8 (vgl" wegen der Landessozialrichter 59 12 Abso 2, 33 SGG) zuzuteilen sindu Das Präsidium des LSG (vgl" 55 25, 36 SGG) ist jedoch nicht gehindert, die Rechtsstreite, die einen - Ersatzanspruch eines Trägers der Krankenversicherung gegen einen Träger der Unfallversicherung betreffen, einem Sozialversicherungssenat zuzuteilen, der im übrigen für Rechtsstreite aus dem Gebiet der krankenversicherung zuständig ist° In erster Linie wendet sich die Revision gegen die Rechtsauffassung des LSG, daß der - bindend gewordene - Bescheid der Beklagten vom 25" Oktober 1962 für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen keine bindungswirkung habe° Diese Rechtsauffassung trifft jedoch im Ergebnis zuo Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist der Träger der Krankenversicherung zwar auch nach dem Inkrafttreten des SGG berechtigt geblieben, nach 5 1511 RVO im Wege der Prozeßstandschaft den Entschädigungsanspruch des Verletzten gegen den Träger der Unfallversicherung zu betreiben, obwohl die Geltendmachung des Ersatzanspruchs des Trägers der Krankenversicherung nicht mehr voraussetzt, daß die Hd%schädigungspflicht des Trägers der Unfallversicherung rechtskräftig festgestellt ist, hierüber vielmehr - als Vorfrage 1 im Verfahren über eine Leistungsklage (vgl° 5 54 Abs° 5 SGG) des Trägers der Kran« kenversicherung gegen den Träger der Unfallversicherung zu entscheiden ist" Andererseits ist der Träger der Krankenversicherung jedoch nicht gezwungen, von der Befugnis aus 5 1511 RVO Gebrauch zu machen" Er kann vielmehr, wie im vorliegenden Fall, seinen Entschädigungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend machen° Für dieses Verfahren, dessen Streitgegenstand nur der Ersatzanspruch der Krankenkasse ist, hat der Bescheid über den Entschädigungsanspruch des Verletzten schon deshalb keine Bindungswirkung, weil die Krankenkasse nicht zu den materiell vom Bescheid unmittel" bar Betroffenen und somit nicht zu den Beteiligten im Sinne von & 77 SGG gehört" Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil 9 " vom 140 Dezember l965 (2 EU 24/61 - BSG 24, 155) und die in ihm enthaltenen weiteren Nachweise Bezug genommeno Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Fragen der Verwirkung des Ersatzanspruchs bei sehr spät erhobenen Leistungsklagen zu prüfen (vgl° BSG 7, 199; 16, 79, 83)° Im Urteil vom 140 Dezember 1965 ist auch ausgeführt, daß in einem Verfahren über die Entschädigungsansprüche des Verletzten und andererseits im Verfahren über den Ersatz- anspruch voneinander abweichende Entscheidungen darüber ergehen können, ob ein Arbeitsunfall vorliegt" Der Verletzte U" ist deshalb an dem zwischen der klägerin und der Beklagten streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnteo Die Hüge der Revision, das LSG hätte den Verletzten U. nach @ 75 Abso 2 sec beiladen müssen, trifft nicht zu° Der Verletzte hat allerdings an der Entscheidung über den Ersatzanspruch der Klägerin insofern ein Interesse, als sich aus ihr für ihn die Möglichkeit ergeben kann, die zu einer Beklagte Nachprüfung.
  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 24/61
    Auszug aus BSG, 27.09.1968 - 2 RU 183/68
    dung über die ErsatzansPrüche der Träger der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung gegeneinander (vgl" @@1505, 1508, 1509, 1509 8 BVD aß) kann jeweils nach der Lage des Falles von Vorfragen abhängen, für die das Recht der Krankenversicherung (2° Buch der RVG) oder der Unfallversicherung (30 Buch der RVG) maßgebend ist" Rechtsstreite, die einen derartigen Ersatzanspruch betreffen, gehören zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung, so daß sie einem für diese Angelegenheiten errichteten Senat des LSG 8 (vgl" wegen der Landessozialrichter 59 12 Abso 2, 33 SGG) zuzuteilen sindu Das Präsidium des LSG (vgl" 55 25, 36 SGG) ist jedoch nicht gehindert, die Rechtsstreite, die einen - Ersatzanspruch eines Trägers der Krankenversicherung gegen einen Träger der Unfallversicherung betreffen, einem Sozialversicherungssenat zuzuteilen, der im übrigen für Rechtsstreite aus dem Gebiet der krankenversicherung zuständig ist° In erster Linie wendet sich die Revision gegen die Rechtsauffassung des LSG, daß der - bindend gewordene - Bescheid der Beklagten vom 25" Oktober 1962 für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen keine bindungswirkung habe° Diese Rechtsauffassung trifft jedoch im Ergebnis zuo Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist der Träger der Krankenversicherung zwar auch nach dem Inkrafttreten des SGG berechtigt geblieben, nach 5 1511 RVO im Wege der Prozeßstandschaft den Entschädigungsanspruch des Verletzten gegen den Träger der Unfallversicherung zu betreiben, obwohl die Geltendmachung des Ersatzanspruchs des Trägers der Krankenversicherung nicht mehr voraussetzt, daß die Hd%schädigungspflicht des Trägers der Unfallversicherung rechtskräftig festgestellt ist, hierüber vielmehr - als Vorfrage 1 im Verfahren über eine Leistungsklage (vgl° 5 54 Abs° 5 SGG) des Trägers der Kran« kenversicherung gegen den Träger der Unfallversicherung zu entscheiden ist" Andererseits ist der Träger der Krankenversicherung jedoch nicht gezwungen, von der Befugnis aus 5 1511 RVO Gebrauch zu machen" Er kann vielmehr, wie im vorliegenden Fall, seinen Entschädigungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend machen° Für dieses Verfahren, dessen Streitgegenstand nur der Ersatzanspruch der Krankenkasse ist, hat der Bescheid über den Entschädigungsanspruch des Verletzten schon deshalb keine Bindungswirkung, weil die Krankenkasse nicht zu den materiell vom Bescheid unmittel" bar Betroffenen und somit nicht zu den Beteiligten im Sinne von & 77 SGG gehört" Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil 9 " vom 140 Dezember l965 (2 EU 24/61 - BSG 24, 155) und die in ihm enthaltenen weiteren Nachweise Bezug genommeno Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Fragen der Verwirkung des Ersatzanspruchs bei sehr spät erhobenen Leistungsklagen zu prüfen (vgl° BSG 7, 199; 16, 79, 83)° Im Urteil vom 140 Dezember 1965 ist auch ausgeführt, daß in einem Verfahren über die Entschädigungsansprüche des Verletzten und andererseits im Verfahren über den Ersatz- anspruch voneinander abweichende Entscheidungen darüber ergehen können, ob ein Arbeitsunfall vorliegt" Der Verletzte U" ist deshalb an dem zwischen der klägerin und der Beklagten streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnteo Die Hüge der Revision, das LSG hätte den Verletzten U. nach @ 75 Abso 2 sec beiladen müssen, trifft nicht zu° Der Verletzte hat allerdings an der Entscheidung über den Ersatzanspruch der Klägerin insofern ein Interesse, als sich aus ihr für ihn die Möglichkeit ergeben kann, die zu einer Beklagte Nachprüfung.
  • BSG, 24.08.1966 - 2 RU 176/65

    Unfallrente - Unfallursache - Strafbare Handlung - Kausalzusammenhang mit Unfall

    Auszug aus BSG, 27.09.1968 - 2 RU 183/68
    welche Verletzung der verschiedenen im Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg aufgeführten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und des Steuerrechts ihrer Auffassung nach mit dem Eintritt des Unfalls in einem ursächlichen Zusammenhang steht (vglo BSG 25, 161)" Doch kann das ebenso dahingestellt bleiben, wie die Bedenken, die sich daraus ergeben, daß der Strafbefehl keine Feststellung darüber enthält, ob der Bestrafte die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat (Urteil vom 230 Februar 1966 - 2 RU 62/63 e BG 1966, 400); denn das Nachschieben des neuen Ablehnungsgrundes, der eine entsprechende Ermessensentschließung der Beklagten voraussetzt und deshalb " entgegen der Auffassung der Revision - vom LSG nicht von Amts wegen zu prüfen war, ist nicht nur ein neues Verteidigungsmittel, das grundsätzlich in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl" z"B" Rosenberg, Lehrbuch des deut$chen Zivilprozeßrechts, 8° Adfl", so 712, 5 142 II 2)" Es enthält vielmehr zugleich auch das neue tatsächliche Vorbringen, daß die Beklagte nunmehr den Entsohluß gefaßt habe, von ihrer behaupteten Versagungsbefugnis Gebrauch zu machen" Dieses neue Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden° Dem entspricht auch, daß ein Bescheid, durch den der Versieherungsträger in einem Verfahren über den Bntschüdigungsanspruch des Verletzten den bisherigen angefochtenen Ablehnungsbescheid durch eine ausdrückliche Versagung des 5ntschädigungsanspruchs ergänzt, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens wird (vgl° @ 171 Abs° 2 SGG)" Der Fall bietet keine Veranlassung, die Frage zu prüfen, ob neues tatsächliches Vorbringen auch in der Revisionsin3tanz zu berücksichtigen ist, wenn ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist().
  • BSG, 09.09.1966 - 5 RKn 22/63
    Auszug aus BSG, 27.09.1968 - 2 RU 183/68
    Selbstverwaltungsorgans (Rentenausschuß, Vorstand) gefaßt werden ist (vgl° hierzu das Urteil vom 9" September 1966 - 5 RKn 22/63.
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